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Verbrauchertipp: Wer ist für das Schneeschippen verantwortlich?

26.01.202312:00
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Bernd Lorch von der Verbraucherschutzzentrale
Bernd Lorch von der Verbraucherschutzzentrale (Foto: BRF)

Des einen Freud ist nicht selten des anderen Leid. Das gilt auch beim derzeitigen Wetter. Denn während die einen Winter und Schnee genießen, rümpfen vor allem Hausbesitzer und Mieter die Nase, wenn es darum geht, den Hauseingang und insbesondere den Bürgersteig vom Schnee zu befreien. Für Konfliktstoff sorgt nicht selten die Frage: Wer muss räumen?

Klar ist: Wer als Hausbesitzer das Haus selbst bewohnt, muss die Schaufel in die Hand nehmen. Bei Mietwohnungen herrscht hingegen manchmal Unklarheit hinsichtlich der Verantwortung. Dabei ist auch hier die Rechtslage in den Gemeinden der Deutschsprachigen Gemeinschaft  deutlich: Laut den allgemeinen verwaltungspolizeilichen Verordnungen ist der Mieter in der Regel für das Räumen des Bürgersteig verantwortlich und obliegt diese Aufgabe bei Mehrfamilienhäusern dem Bewohner des Erdgeschosses.

Selbst bei urlaubsbedingter Abwesenheit oder sogar im Krankheitsfall ist der Bewohner der Erdgeschoss-Wohnung verantwortlich und haftbar: Er muss notfalls jemanden organisieren, der das Schneeschaufeln für ihn übernimmt.

Sollte das Erdgeschoss unbewohnt sein, ist der Mieter im 1. Obergeschoss verantwortlich. Und wenn auch dort niemand wohnt, geht die Verantwortung an den Mieter im darüberliegenden Stockwerk über. Bei einem gänzlich unbewohnten Mietshaus muss logischerweise der Hauseigentümer ran und den Bürgersteig von den Schneemassen räumen. Verstöße gegen die Verordnung werden mit einer Verwaltungsstrafe zwischen 50 und 100 Euro geahndet.

Die Gemeindeverordnung besagt zudem, dass der Gehweg in der Regel unverzüglich von Eis und Schnee zu befreien ist. Allerdings ist der Mieter nicht verpflichtet, bei anhaltendem Schneefall stündlich Schnee zu schaufeln bzw. bei Glatteis Salz zu streuen. Die geräumten Schneemassen dürfen weder den Straßenverkehr behindern noch Kanaleinläufe und Hydranten bedecken.

Kommt ein Fußgänger auf einem glatten oder schneebedeckten Bürgersteig zu Fall, kann dieser gegenüber dem Hausbewohner beziehungsweise gegenüber dem Mieter des Erdgeschosses einen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld geltend machen. In diesem Falle käme dann die Haftpflichtversicherung zum Tragen.

Weitere Infos sind unter www.vsz.be abrufbar.

Infos: Bernd Lorch, VSZ Ostbelgien

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