Spätestens beim Einzug in die neue Wohnung stellen sich Mieter häufig die Frage: Welche Kosten können auf mich zu kommen, die im Mietvertrag so gar nicht erwähnt sind? Im belgischen Mietgesetz werden neben den Rechten des Mieters auch einige Verpflichtungen genannt. Dazu zählt unter anderem, die Mietwohnung gewissenhaft zu unterhalten und zu verwalten.
Der Begriff des "guten Hausvaters" oder "guten Familienvaters" stammt aus dem römischen Recht. Als "pater familias" wurde das Oberhaupt der Familie bezeichnet, dazu gehörte aber auch, dass diese Person unter anderem auch die gemieteten Güter richtig verwaltet - vorsichtig und gewissenhaft, so als wäre es sein Eigentum.
Wie der römische Verwalter vor 2000 Jahren soll der Mieter darauf achten, das Mietgut nicht zu beschädigen, die Wohnung zu unterhalten und den Eigentümer über alle größeren Beschädigungen zu unterrichten.
Dazu einige Beispiele:
- Der Mieter heizt und lüftet die Wohnung.
- Bei längerer Abwesenheit schließt er die Wasserzufuhr, denn im Falle eines Lecks ist er verantwortlich.
- Er ölt regelmäßig Schlösser, Scharniere und sonstige Beschläge.
- Er lässt die Heizung warten und den Kamin fegen.
- Er unterhält den Garten, indem er Unkraut entfernt, den Rasen mäht und Hecken schneidet.
- Er hält keine gefährlichen oder unsauberen Tiere.
- Er reinigt das Gebäude.
- Bei Sturm müssen die Fenster und Dachluken geschlossen werden, um Schäden zu vermeiden.
- Wasserleitungen und der Wasserzähler müssen vor Frost geschützt werden.
- Gibt es eine Markise, muss diese auch genutzt werden, da sie bei einer Nichtnutzung anormal verschleißt.
- usw.
Verhält sich der Mieter nicht als guter Hausvater und lässt er das Mietobjekt verwahrlosen, kann dieser "anormale Verschleiß" dem Mieter als Mietschaden angerechnet werden.
Aus diesem Grund ist es auch ganz wichtig, dass Schäden, die vom Vermieter zu reparieren sind, diesem mitgeteilt werden. Reagiert der Vermieter nicht direkt, sollte der Mieter ihm aus Beweisgründen ein Einschreiben schicken, um ihm die Schäden mitzuteilen. Ein Schaden, der nicht mitgeteilt wurde und sich verschlimmert, kann dem Mieter ebenfalls zur Last gelegt werden.
Bernd Lorch, VSZ Ostbelgien