Seit dem 1. Juli 2013 bietet die Verbraucherschutzzentrale Ostbelgien einen Vermittlungsdienst für Energiefragen in deutscher Sprache an. Aus diesem Grund wurde ein Abkommen mit dem Ombudsdienst für Energie in Brüssel und der VSZ unterzeichnet. Viele Bürger der DG haben nun die Möglichkeit, bei besonders schwierigen Fällen im Bereich Energie angemessenen Rechtsbeistand effizienter und leichter in Anspruch zu nehmen.
Zahlreiche Kunden sind mit ihren Energierechnungen überfordert, von Callcentern der Energieanbieter verunsichert. Der föderale Ombudsdienst handelt landesweit im Interesse der Verbraucher und bietet einen Vermittlungsdienst zwischen Kunden und Unternehmen an.
Wann kann ich eine Beschwerde einreichen?
Zunächst muss der Verbraucher schon die "nötigen Schritte" beim Strom- oder Gasanbieter unternommen haben - er muss den Energielieferanten kontaktiert haben. Er kann diese persönlich getan haben oder aber die Verbraucherschutzzentrale hat dies in seinem Namen getätigt. Diese Schritte muss der Verbraucher nachweisen können (Brief, Email, ...)
Der Ombudsdienst für Energie hat 20 Arbeitstage Zeit, um die Zulässigkeit einer Beschwerde zu untersuchen. Wird die Beschwerde für zulässig erklärt, beträgt die maximale Bearbeitungsfrist in der Regel 40 Arbeitstage. Bedarf die Beschwerde einer ausführlichen Untersuchung, kann die Bearbeitungsfrist um weitere 40 Arbeitstage verlängert werden.
Die Art von Beschwerden, die behandelt werden:
- Energierechnungen
- Zahlung/Erstattung von Rechnungen
- Eine Veränderung der Preise oder der vertraglichen Bedingungen, Verteilungs- und Anschlusstarife, Beiträge, Steuern, ...
- Zählerangaben bei der jährlichen Ablesung, beim Umzug oder im Fall einer leeren Wohnung ...
- Anbieterwechsel (Kündigung, Probleme beim Wechsel, Strafen, ...)
- Eine Kündigung des Vertrags, Rückfall auf soziale Anbieter oder Abschluss infolge der Zahlungsverweigerung von strittigen Rechnungen oder bei ausbleibender Zahlung
- Die Qualität der Dienstleistung (keine, verspätete oder unzureichende Antwort des Lieferanten)
Sonderfälle
Ich stelle einen Betrag in Frage, aber mein Anbieter hat eine letzte Mahnung geschickt. Muss ich diesen Betrag zahlen?
Nein. Aber nur wenn Beschwerde schon vorher eingereicht worden ist und diese vom Föderalen Ombudsdienst für Energie als zulässig gewertet wurde.
Kann der Ombudsdienst für Energie eine Lösung erzwingen oder dem Energieanbieter eine Geldstrafe auferlegen?
Nein. Ziel ist, eine friedliche Einigung zu erreichen. Kommt es zu keiner Einigung, dann kann der Ombudsdienst eine so genannte Empfehlung aussprechen.
Ich befinde mich in einem Rechtsstreit mit meinem Anbieter. Kann der Ombudsdienst für Energie eingreifen?
Nein. Der Ombudsdienst für Energie darf keine Beschwerden behandeln, die Gegenstand eines Verfahrens sind, wenn eine Klage eingereicht oder ein Schiedsverfahren eingeleitet wurde. Nach Vermittlung durch den Ombudsdienst ist jedoch die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens weiterhin möglich.
Ansprechpartner in der Deutschsprachigen Gemeinschaft
Verbraucherschutzzentrale VoG
Neustraße 119, 4700 Eupen
Tel. 087/59 18 50
Oder per Brief an den...
Ombudsdienst für Energie,
Rue Royale 47, 1000 Brüssel
Tel. 02/211 10 60
Folgende Informationen muss die Beschwerde enthalten:
Name und Adresse
Beschreibung der Beschwerde
Eventuelle Dokumente, die die Beschwerde bestätigen können (Schriftverkehr, Rechnungen, ...)
Bernd Lorch, VSZ Ostbelgien