In der sogenannten fünften Jahreszeit folgen viele ihren eigenen Regeln, aber auch zu dieser Zeit gelten nach wie vor die allgemein gültigen Regeln. Narren haben zu dieser Zeit keine Narrenfreiheit und bilden keine Ausnahme. Diese müssen sich auch in der jecken Zeit an das Gesetz halten und sollten ihre Grenzen kennen.
Zur Erinnerung: Auch zu Karneval gilt das Jugendschutzgesetz.
Gerade unter Jugendlichen ist der Gruppenzwang groß. Viele Jugendliche wollen nicht als uncool dastehen und trinken daher lieber mit. Über die Folgen wird nicht nachgedacht oder sie werden aus Angst oder Zwang in Kauf genommen. Auch hier sind Sie als Eltern und Erziehungsberechtigten gefragt und gefordert. Sie müssen Ihrem Kind klaren Grenzen und Regeln vor dem närrischen Treiben mit auf den Weg geben.
Allgemein gilt:
Der Verkauf, die Abgabe (auch kostenlos!) und der Verzehr von alkoholischen Getränken an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahre ist und bleibt verboten!
Wenn der Alkoholgehalt eines Getränkes mehr als 22 Prozent beträgt, darf dieses Getränk erst an Personen, welche das 18. Lebensjahr vollendet haben, abgegeben, verkauft und zum Verzehr angeboten werden. Es gilt zu beachten, dass dies auch für jene Getränke gilt, deren eigentlicher Alkoholgehalt weniger als 22 Prozent beträgt, jedoch solche Spirituosen enthalten. Einige gängige Beispiele sind Fruchtschnäpse, Alkopops und Mixgetränke.
Unter 16 Jahren haben Jugendliche ohne die Begleitung eines Erziehungsberechtigten den Abendveranstaltungen fernzubleiben. Die Begleitung eines großen Geschwisterteils reicht hier nicht aus.
Bei Verstoß gegen diese Auflagen werden Protokolle erstellt und es ist mit einer hohen
Geldstrafe zu rechnen.
Alkohol am Steuer? Auch nicht zu Karneval!
Dies ist eine wichtige Regel für alle Führerscheinbesitzer. Bedenken Sie, dass sich das Unfallrisiko schon mit einer geringen Menge Alkohol im Blut enorm steigert. Alkoholisierte Fahrer stellen dann nicht nur eine Gefahr für sich selber und andere Autoinsassen da, sondern ebenfalls für alle anderen Verkehrsteilnehmer. Gerade zur Karnevalszeit sind viele Narren auch noch zur vorgerückten Stunde zu Fuß unterwegs.
Jedes Jahr müssen unschuldige Verkehrsteilnehmer sterben, weil ein an- beziehungsweise betrunkener Autofahrer dachte, er könnte noch fahren und hätte alles unter Kontrolle. Ein fataler Irrglaube! Schon bei 0.5 Promille lassen das Sehvermögen und die Reaktionsfähigkeit erheblich nach. Es tritt eine Rotlichtschwäche ein. Weil man aus diesem Grund die Farbe rot nicht mehr klar erkennen kann, übersieht man rote Ampeln oder Bremslichter oder sieht diese erst viel zu spät.
Bedenken Sie daher: Den Führerschein benötigen Sie dringender nach den jecken Tagen!
Planen Sie schon vor Beginn der Feier, wie Sie nach Hause kommen. Wählen Sie einen BOB aus. Dieser verpflichtet sich, Sie wieder sicher nach Hause zu bringen und lässt die Finger weg vom Alkohol. Wenn sich kein Fahrer finden lässt, benutzen Sie öffentliche Verkehrsmittel oder bestellen Sie ein Taxi. Steigen Sie auch zu niemandem ins Auto, bei dem Sie nicht wissen, ob dieser nüchtern ist.
Lenken Sie auch am nächsten Morgen kein Fahrzeug. Der Körper baut durchschnittlich 0.15 Promille Alkohol pro Stunde ab. Bei ausgiebigem Alkoholgenuss kann daher auch am nächsten Morgen noch ein Restalkohol vorhanden sein und Ihnen den Führerschein oder Schlimmeres kosten. Weiter sollten Sie bedenken, dass dies in manchen Berufen ein weiteres Risiko mit sich führt.
Verstärkte Kontrollen seitens der Polizei.
Wie in den vergangenen Jahren werden die Polizeibeamten der Polizeizone Weser-Göhl auch in diesem Jahr verstärkt Alters- und Alkoholkontrollen durchführen. Dies wird sowohl durch Beamte in Uniform, als auch durch Beamten in ziviler Kleidung geschehen.
Das Lenken eines Fahrzeuges ist ab einem Alkoholgehalt von 0.5 Promille untersagt. Fahranfänger dürfen gar keinen Alkohol konsumiert haben, wenn sie sich hinter ein Lenkrad setzen.
Es gibt nichts dagegen einzuwenden, dem Karnevalstreiben beizuwohnen, jedoch sollte jeder seine Grenzen kennen und diese auch in der fünften Jahreszeit einhalten.
Polizeizone Weser-Göhl
Büro für Kriminalitätsvorbeugung
Loten 3B
4700 Eupen
Tel.: 087/76 54 10
E-Mail: kriminalitaetsvorbeugung@wesgo.be
Polizeizone Weser-Göhl