Die Entscheidung ist gefallen, welcher Schritt ist als erstes zu tun?
Wer aufhört zu studieren, muss sich als erstes im Sekretariat der Schule melden und sich eine Bescheinigung mit dem Datum des Abbruchs ausstellen lassen. Dieses Dokument wird von einigen Organisation/Institutionen für weitere Schritte verlangt. Wer dies vor dem 1. Dezember tut, erhält die Einschreibegebühr, die zu Anfang des Schuljahres gezahlt wurde, komplett zurück (außer Zusatzkosten für administrativen Aufwand oder Ähnliches).
Wenn ich mein Studium abbreche, muss ich mich dann als Arbeitssuchender eintragen?
Das Eintragen als Arbeitsuchender ist keine Pflicht, ermöglicht es einem jedoch, einen Status zu behalten. Während der Berufseingliederungszeit, welche 12 Monate dauert, hat man dann auch weiterhin Anrecht auf Familienzulage, wenn man noch keine 25 Jahre alt ist. Ab dem Moment, wo man sich als Arbeitssuchender einträgt, muss man dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, d. h. es könnte einem eine Arbeitstelle angeboten werden.
Darf ich unter einem Studentenvertrag arbeiten?
Unter einem Studentenvertrag darf man nicht mehr arbeiten, da man den Studentenstatus durch die Beendigung des Studiums verloren hat. Man darf also nur unter einem regulären Arbeitsvertrag arbeiten.
Wie sieht es mit der Familienzulage aus?
Für einen Jugendlichen über 18 ist es Pflicht, dem Unterricht regelmäßig zu folgen, um weiterhin die Familienzulage zu beziehen, andernfalls könnte man die Zulage verlieren. Bestimmte Abwesenheiten werden jedoch zugelassen: Krankheit, außergewöhnliche Familienangelegenheiten oder jedes andere Motiv, das von der Direktion der Schule akzeptiert wird. Wenn man nicht mehr oder nur unregelmäßig zum Unterricht geht, kann einem die Familienzulage ab dem ersten Tag bis zum letzten Tag der unentschuldigten Abwesenheit gestrichen werden.
Wie ist das mit der Studienbeihilfe, die ich für das ganze Schuljahr bekommen habe?
Wer während des Schuljahrs sein Studium ganz abbricht oder die Unterrichte nur noch unregelmäßig besucht oder die Prüfungen nicht macht, muss die Studienbeihilfe teilweise oder sogar komplett zurückzahlen. Zurückzuzahlen sind zum Beispiel 40% der Beihilfe, wenn man nicht an den Endjahresprüfungen teilnimmt (hier genügt schon eine fehlende Prüfung).
Bleibe ich noch über meine Eltern krankenversichert?
Im Prinzip kann ein Jugendlicher unter 25 Jahren zu Lasten seiner Eltern krankenversichert bleiben. Dies gilt also auch für den Jugendlichen, der sein Studium abbricht und/oder sich als Arbeitssuchender einschreibt. Findet man eine Arbeit oder erhält nach den 12 Monaten Eingliederungszeit (früher Wartezeit genannt) die monatliche Zahlung der Eingliederungszulagen, muss man sich bei der Krankenkasse umschreiben. Dies ist auch der Fall, wenn man älter als 25 Jahre ist.
Weitere Infos sind auf der Internetseite der Jugendinformationszentren unter www.jugendinfo.be zu finden.
Infos: Ramona Mausen, JIZ