Das Internet vergisst nichts. Stimmt das?
Wenn man seinen Namen googelt, wird man erstaunt sein, was dabei herauskommt. Das können alte Blogeinträge sein, Partyfotos oder sogar auch die eigene Adresse und Telefonnummer. Egal wo man sich im Netz bewegt, man hinterlässt immer Spuren und diese Infos sind in den meisten Fällen für alle sichtbar.
In der heutigen digitalen Zeit sorgen Suchmaschinen dafür, dass jede Information im Netz klassiert und dadurch schnell wieder auffindbar wird. Das hört sich erstmal großartig an. In einigen Fällen kann dies aber auch Nachteile mit sich bringen, wenn man sich zum Beispiel für eine neue Stelle bewerben möchte. Der zukünftige Arbeitgeber könnte sich im Vorfeld über einen informieren und man würde wegen etwas Persönlichem gar nicht erst zum Vorstellungsgespräch eingeladen.
Was kann man tun, damit gewisse Informationen verschwinden?
Ein Beispeil: Angenommen, sein eigener Name ist in irgendeinem Artikel in irgendeinem Blog zu finden und das will man jetzt nicht mehr. In der EU kann man gesetzlich gesehen zwei Rechte geltend machen: Das Recht des Vergessenwerdens und das Recht auf Auslistung. Beim Recht des Vergessenwerdens ist es so, dass man den Betreiber der Website auffordern kann, seine persönlichen Infos von seiner Website herauszunehmen. Er muss den entsprechenden Beitrag, den Namen oder das entsprechende Foto löschen. Beim Recht auf Auslistung ist es anders. Hier kann man eine Suchmaschine auffordern, seinen Name in den Suchergebnissen nicht mehr aufzulisten. Er ist so für die meisten User nicht mehr so einfach zu finden.
Aber Achtung: Am Beitrag selbst ändert sich nichts. Durch ein anderes Suchwort könnte man trotzdem auf den Beitrag kommen. Damit man 100% sicher ist, sollte man Anfragen sowohl an die Suchmaschine als auch an den Betreiber der Website stellen.
Man braucht sich nur bei Google zu beschweren und es wird alles entfernt?
Ganz so einfach ist es nicht. Denn diese zwei Rechte greifen in ein anderes Grundrecht des Menschen ein und das ist das Recht auf Meinungsfreiheit. Zum Beispiel kann ein Politiker nicht einfach beim BRF oder GrenzEcho anrufen und sagen: Löscht bitte meinen Namen aus eurem Beitrag. Jede Anfrage auf Löschung oder Auslistung muss einen legitimen Grund haben. Zum Beispiel falsche oder veraltete Informationen, Rufschädigung oder Missachtung des Privatlebens. Erst bei diesen Gründen greift diese gesetzliche Grundlage.
Ist die Suchmaschine oder der Betreiber der Website verpflichtet, alles zu löschen?
Nicht direkt. Vor einer Löschung muss erst eine gewisse Prozedur eingehalten werden. Bei einer Website schreibt man eine E-Mail an den Betreiber, bei Google oder Bing muss ein Formular ausgefüllt werden. Die Verantwortlichen müssen den Antrag ordnungsgemäß analysieren und dementsprechend handeln. Hier kommt der Knackpunkt: Die endgültige Entscheidung liegt immer bei den Betreibern selbst. Google könnte sich auch dagegen entscheiden, weil es in deren Augen zum Beispiel keine Rufschädigung gäbe.
Wenn Google den Antrag ablehnt, kann man sich trotzdem noch wehren?
Auf jeden Fall. Wenn sie den Antrag ablehnen, wäre der nächste Schritt vor Gericht zu ziehen. In einem Fall aus dem Jahr 2020 wurde Google zu einem Bußgeld von 600.000 € verurteilt, weil sie einen Antrag einer Person abgelehnt haben. Hierbei handelte es sich um einen Zeitungsartikel, der online gestellt wurde und der für die betroffene Person rufschädigend war.
Infos: Bernd Lorch, VSZ Ostbelgien