Müssen Mietnebenkosten in der Mietanzeige stehen?
Das ist gesetzlich vorgeschrieben. Sie müssen zwar nicht aufgelistet werden aber der Vermieter muss gewisse Einzelheiten zu den Nebenkosten angeben. Sind sie nicht in der Anzeige enthalten, kann die Gemeinde ein Bußgeld zwischen 50 und 200 € erheben.
Wie sehen diese Angaben aus?
Es muss für den Leser klar ersichtlich sein, ob es sich um eine Pauschale oder um Vorauszahlungen handelt. Wenn man in einem Mehrfamilienhaus lebt, können weitere Nebenkosten auftreten, wie der Unterhalt der Heizung. Dieser Betrag muss ebenfalls in der Annonce angegeben werden. Dann gibt es noch die persönlichen Nebenkosten, wie Stromkosten, aber auch nur wenn diese via Pauschale bezahlt werden müssen. Diese 3 Punkte müssen, natürlich der Situation entsprechend, in der Anzeige aufgelistet sein. Das gilt sowohl für die Zeitungsannonce, die Anzeige im Internet als auch für das Hinweisschild „zu vermieten“.
Im Mietvertrag müsste dasselbe stehen?
Im Mietvertrag müssen diese Punkte aufgelistet sein. Daneben gibt es eine ganze Reihe von Details, die ebenso wichtig sind, wie zum Beispiel die Art der Nebenkosten, der Verteilerschlüssel usw.
Was genau im Mietvertrag stehen muss, findet man auf unserer Website. Es wird auch ein Muster-Mietvertrag zur Verfügung gestellt, den jeder Vermieter für wenig Geld (2,50 €) in der Verbraucherschutzzentrale abholen kann.
Was ist noch mit dem Vertrag und den Nebenkosten zu beachten?
Zu beachten ist der Immobiliensteuervorabzug, besser bekannt als Kataster. Er darf nicht in der Mietnebenkostenabrechnung stehen und muss vom Vermieter gezahlt werden, nicht vom Mieter.
Wie kann man Ermäßigung des Katasters erhalten?
Je nachdem, wer das Mietobjekt bewohnt, kann eine Ermäßigung beantragen. Es gibt mehrere Bedingungen zu beachten. Zum Beispiel ob der Mieter mindestens zwei Kinder zu Lasten hat, Kriegsinvalide ist, usw. Ganz wichtig ist aber, dass diese Ermäßigung dem Mieter zusteht.
Der Vermieter muss doch den Kataster bezahlen?
Der Vermieter erhält einen Steuerbescheid, auf dem der ermäßigte Betrag abgezogen wurde. Er muss weniger an den Staat zahlen. Der Mieter andererseits darf diese Ermäßigung von seiner Miete abziehen. Am Schluss bezahlt der Mieter weniger Miete und für den Vermieter gibt es keine finanziellen Verluste, da es ja zu einem Ausgleich kommt.
Infos: Bernd Lorch, VSZ Ostbelgien