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Verbrauchertipp: Mietpreisindexierung und ihre möglichen Folgen

28.04.202212:01
  • Verbrauchertipp
Bernd Lorch von der Verbraucherschutzzentrale
Bernd Lorch von der Verbraucherschutzzentrale (Foto: BRF)

Ob Sprit, Energie oder Lebensmittel: Die hohen Preise sind in vielen Bereichen für den Verbraucher spürbar. Nun könnte es ebenfalls für manchen Mieter spürbar teurer werden. Denn auch der Gesundheitsindex ist stark angestiegen. Und das kann zu einem starken Anstieg der Mieten führen, wenn die jährliche Indexierung ansteht. 

Was hat es mit der Mietindexierung auf sich?

Das Gesetz sieht vor, dass eine Mietindexierung einmal jährlich erfolgen darf. Dadurch wird es dem Vermieter ermöglicht, die steigenden Unkosten zumindest teilweise aufzufangen. Es ist im Übrigen für den Vermieter die einzige Möglichkeit, den Mietpreis anzupassen. Falls der Mietvertrag die jährliche Mietindexierung nicht ausdrücklich ausschließt, muss der Mieter diese Erhöhung in Kauf nehmen und den neuen Mietpreis zahlen.

Was ist im Falle von Zahlungsschwierigkeiten zu unternehmen?

In diesem Jahr muss mit einem Anstieg der Miete um 6 bis 7 Prozent gerechnet werden. Diese Kosten gesellen sich zu den gestiegenen Lebenshaltungskosten hinzu. Wer diese finanzielle Mehrbelastung nicht zahlen kann, sollte schnellstmöglich den Vermieter kontaktieren und versuchen, mit ihm eine Lösung zu finden. Eine verzögerte Mietzahlung im Falle einer punktuellen Zahlungsschwierigkeit oder aber ein Rückzahlungsplan bei langfristigeren finanziellen Problemen sind mögliche Lösungsvorschläge. Denn auch der Vermieter hat Interesse an einer Einigung. Schließlich möchte er sein Geld erhalten und darf er den Mieter nicht von heute auf morgen vor die Tür setzen. Wenn Mieter und Vermieter sich einig sind, sollte die Vereinbarung schriftlich festgehalten werden.

Was geschieht, wenn keine Einigung zwischen Mieter und Vermieter zustande kommt?

Falls beide Parteien keine Übereinkunft erzielen, oder der Mieter zu der Erkenntnis gelangt, dass er den erhöhten Mietpreis auf Dauer nicht zahlen kann, sollte über einen Wohnungswechsel nachgedacht werden. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass viele Mietverträge im Falle einer Kündigung seitens des Mieters eine Entschädigungszahlung vorsehen. Der Vermieter muss sich seinerseits zuerst an das Friedensgericht wenden. Entscheidet der Friedensrichter, dass der Mieter die Wohnung räumen muss, bleibt ihm ein Monat Zeit. Kommt der Mieter dieser Aufforderung nicht nach, wird über kurz oder lang der Gerichtsvollzieher vorstellig und den Mieter vor die Tür setzen.

Weitere Informationen zum Thema Mietrecht erteilt die Verbraucherschutzzentrale und sind auf der Webseite www.vsz.be abrufbar.

Infos: Bernd Lorch, VSZ Ostbelgien

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