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Verbrauchertipp: Studentenmietvertrag

14.09.202216:30
  • Verbrauchertipp
Bernd Lorch von der Verbraucherschutzzentrale
Bernd Lorch von der Verbraucherschutzzentrale (Foto: BRF)

Nachdem die Schule in der Deutschsprachigen Gemeinschaft vor kurzem begonnen hat, gehen in dieser Woche auch viele Studenten wieder an den Start. Die meisten von ihnen pendeln dabei nicht jeden Tag zur Uni oder zur Hochschule, sondern mieten eine Studentenwohnung, ein sogenanntes „Kot”. Dabei gilt es einiges zu beachten.

Zwei Anmerkungen vorab: Zum einen beziehen die nachfolgenden Angaben sich auf das Mietrecht in der Wallonischen Region und gelten somit in Studentenstädten wie Lüttich, Namur oder Neu-Löwen. Für Studentenwohnungen in Flandern oder in der Hauptstadt Brüssel gelten andere Regeln. Zum anderen kann nur dann von einem Studentenmietvertrag die Rede sein, wenn der Student an einer Uni, Hochschule oder Sekundarschule eingeschrieben ist und dies auch belegen kann.

Bestandsaufnahme vornehmen

Vor Unterzeichnung eines Studentenmietvertrages sollte eine genaue Besichtigung der Studentenwohnung erfolgen. Entweder soll der Zustand der Wohnung mittels Fotos dokumentiert werden oder – was noch besser ist – eine generelle Bestandsaufnahme der Wohnung gemacht werden. Dadurch kann ein böses Erwachen beim Auszug aus der Wohnung vermieden werden.

Verträge (vorzeitig) kündigen

Verträge werden meist für die Dauer von einem Jahr abgeschlossen. Es ist allerdings möglich, schriftlich eine kürzere Laufzeit zu vereinbaren. Dies empfiehlt sich, wenn zum Beispiel ein Erasmus-Aufenthalt oder ein Praktikum geplant ist. Gekündigt werden kann ein Vertrag einen Monat vor Ablauf. Erfolgt keine fristgerechte Kündigung, verlängert sich die Mietvereinbarung automatisch um ein Jahr.

Kündigungsentschädigung ist nicht immer zu zahlen

Auch im Falle eines Studienabbruchs besteht die Möglichkeit, den Vertrag vorzeitig zu kündigen. Das muss allerdings vor dem 15. März geschehen. In diesem Fall beträgt die Kündigungsfrist zwei Monate und der Vermieter hat Anrecht auf eine Entschädigung von 3 Monatsmieten. Unter folgenden Bedingungen muss hingegen keine Entschädigung gezahlt werden:

  • Der Student kann beweisen, dass die Schule die Einschreibung verweigert hat;
  • Der Student unterbricht das Studium und kann hierfür eine Bescheinigung der Uni oder Hochschule vorlegen;
  • Der Student hat den Vertrag mit Einverständnis des Vermieters während der Kündigungsfrist an einen anderen Mieter übertragen;
  • Ein Elternteil oder ein Unterhaltspflichtiger ist verstorben.

Kaution hinterlegen

Der Vermieter kann eine Kaution verlangen. Meistens beträgt diese eine oder zwei Monatsmieten. Ansonsten gibt es keine spezifische Regelung, wenn die Wohnung nicht der Hauptwohnsitz des Studenten ist. Zudem hat der Vermieter das Recht, einen Beweis über das monatliche Einkommen zu verlangen. Dadurch soll vorab sichergestellt sein, dass der Student die Miete auch zahlen kann. Bei dem Beweis kann es sich um einen Kontoauszug oder einen Lohnzettel handeln.

Feuerversicherung abschließen

Auch für eine Studentenwohnung besteht die Verpflichtung, eine Feuerversicherung abzuschließen.  Sollte der Student weiter bei seinen Eltern angemeldet sein, kann diese Feuerversicherung in der Regel über die Feuerversicherung der Eltern laufen. Sollte der Student seinen Hauptwohnsitz aber in die Studentenwohnung verlegen, muss er eine Feuerversicherung auf seinen eigenen Namen abschließen.

Bei Wohngemeinschaften gelten andere Regeln

Bei Wohngemeinschaften weichen verschiedene Bestimmungen abweichend. Dies gilt zum Beispiel im Falle einer Kündigung. Wenn der Student die WG verlassen möchte, muss er den Mitbewohnern und dem Vermieter 3 Monate im Voraus kündigen und eine Entschädigung von 3 Monatsmieten zahlen, wenn kein Nachmieter gefunden wurde.

Weitere Informationen sind unter www.vsz.be abrufbar.

Infos: Bernd Lorch, VSZ Ostbelgien

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