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Verbrauchertipp: Neue Regeln zur Mietindexierung

24.01.202313:15
  • Verbrauchertipp
Bernd Lorch von der Verbraucherschutzzentrale
Bernd Lorch von der Verbraucherschutzzentrale (Foto: BRF)

Das Leben hat sich verteuert. Auch für Menschen, die eine Wohnung mieten. Um die Kostenexplosion für viele Mieter in Grenzen zu halten, hat die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft jetzt neue Regeln bei der Indexierung der Mieten eingeführt.

Die Mietindexierung ist in diesen Zeiten, in denen alles teurer wird, alles andere als eine reine Formalität. Dies liegt daran, dass der Mietpreis an die Lebenshaltungskosten angepasst wird. Konkret wird verglichen, wie viel der Euro zu Beginn des Mietverhältnisses wert war und wie viel ist er jetzt wert ist. Und aktuell bedeutet dies, dass viele Mieter ganz schön tief in die Tasche greifen müssen.

Mietindexierung an den Energiepass gekoppelt

Vor diesem Hintergrund hat die Regierung – vorläufig auf ein Jahr befristet – beschlossen, die Mietindexierung ab dem 01.01.2023 an den Energiepass zu koppeln. Das bedeutet, dass eine Indexierung der Miete nur dann möglich ist, wenn das Mietobjekt einen Energiepass mit einer guten Bewertung besitzt. Ist die Bewertung schlecht, darf der Vermieter keine Indexierung vornehmen.

Staffelung von A bis G

Ähnlich wie die Nutriscore-Tabelle bei manchen Lebensmitteln oder die Energieeffizienzklasse bei Elektrogeräten ist auch der Energieausweis in verschiedene Stufen eingeteilt. Stufe A bedeutet zum Beispiel, dass die Wohnung sehr energieeffizient ist, während ein Gebäude mit Stufe G eine sehr mangelhafte Energieeffizienz ausweist.

Für Wohnungen der Klassen A bis D darf der Vermieter die Miete wie gewohnt zu 100 Prozent indexieren. Wenn der Energieausweis die Klasse E hat, dann darf der Vermieter die Miete nur zu 50 Prozent indexieren. Und bei einem Energieausweis F und G  oder ohne gültigen Energieausweis darf der Vermieter für dieses Jahr keine Indexierung der Miete vornehmen.

Wichtig: Die Indexierung der Miete wird einmal jährlich vorgenommen, und zwar in dem Monat, in dem sich der Vertrag jährt. Dies geschieht jedoch nicht automatisch. Der Vermieter muss dem Mieter die Indexierung der Miete immer vorher schriftlich ankündigen.

Weitere Infos zur neuen Regelung bezüglich der Indexierung der Mieten sind im Netz unter www.vsz.be abrufbar.

Infos: Bernd Lorch, VSZ Ostbelgien

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