Der erste Schritt
Wer aufhört zu studieren, muss sich als erstes im Sekretariat der Schule melden und sich eine Bescheinigung mit dem Datum das Abbruchs ausstellen lassen. Dieses Dokument wird von einigen Organisation/Institutionen für weitere Schritte verlangt. Wer dies vor dem 1. Dezember macht, erhält die Einschreibegebühr, die zu Anfang des Schuljahres gezahlt wurde, komplett zurück (außer Zusatzkosten für administrativen Aufwand oder ähnliches).
Als Arbeitssuchender eintragen
Die Einschreibung als Arbeitsuchender ist keine Pflicht, ermöglicht es einem jedoch, einen Status zu behalten. Während der Berufseingliederungszeit (12 Monate) hat man dann auch weiterhin Anrecht auf Familienzulage, wenn man noch keine 25 Jahre alt ist. Ab dem Moment, wo man sich als Arbeitssuchender einträgt, muss man für den Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, d.h. es könnte einem eine Arbeitstelle angeboten werden.
Keine Arbeit unter Studentenvertrag
Unter einem Studentenvertrag darf man nicht mehr arbeiten, da man den Status "Student" durch die Beendigung des Studium verloren hat. Man darf also nur unter einem regulären Arbeitsvertrag arbeiten.
Die Familienzulage
Für einen Jugendlichen über 18 ist es Pflicht, dem Unterricht regelmäßig zu folgen, um weiterhin die Familienzulage zu beziehen, andernfalls könnte man die Zulage verlieren. Bestimmte Abwesenheiten werden jedoch zugelassen: Krankheit, außergewöhnliche Familienangelegenheiten oder jedes andere Motiv, das von der Direktion der Schule akzeptiert wird.
Wenn man nicht mehr oder nur unregelmäßig zum Unterricht geht, kann einem die Familienzulage ab dem ersten Tag bis zum letzten Tag der unentschuldigten Abwesenheit gestrichen werden.
Studienbeihilfe
Wer während des Schuljahrs sein Studium ganz abbricht oder die Unterrichte nur noch unregelmäßig besucht oder die Prüfungen nicht macht, muss die Studienbeihilfe teilweise oder sogar ganz zurück zahlen.
Zurück zu zahlen sind:
- 80% der Beihilfe wenn man vor dem 1. Januar abbricht
- 60% der Beihilfe wenn man zwischen dem 01.01. und dem 01.03. abbricht
- 50% der Beihilfe wenn man zwischen dem 01.03. und dem 01.05. abbricht
- 40% der Beihilfe wenn man nicht an den Endjahresprüfungen teilnimmt (eine fehlende Prüfung reicht schon)
Die Krankenversicherung
Im Prinzip kann ein Jugendlicher unter 25 Jahre zu Lasten seiner Eltern krankenversichert bleiben. Dies gilt also auch für den Jugendlichen, der sein Studium abbricht und/oder sich als Arbeitssuchender einschreibt.
Findet man eine Arbeit oder erhält nach den 12 Monaten Eingliederungszeit (früher Wartezeit genannt) die monatliche Zahlung der Eingliederungszulagen, muss man sich bei der Krankenkasse umschreiben. Dies ist auch der Fall wenn man älter als 25 Jahre ist.
Weitere Infos findet man auf der Internetseite der Jugendinformationszentren unter jugendinfo.be
Infos: Ramona Mausen, JIZ