Innerhalb von zwei Monaten nach Unterzeichnung des Vertrags muss der Vermieter diesen registrieren lassen. Gleiches gilt übrigens auch für die Bestandsaufnahme (früher auch Ortsbefund genannt). Diese kann allerdings nachgereicht werden.
Nicht-Registrierung kann negative Konsequenzen nach sich ziehen
Wurde der Vertrag nicht registriert, kann dies sowohl für den Vermieter als auch für den Mieter negative Folgen haben. So kann ein Mieter den Mietvertrag jederzeit fristlos kündigen, ohne eine Entschädigung zahlen zu müssen. Dies gilt sowohl für einen Mietvertrag mit einer Laufzeit von neun Jahren als auch für den Kurzzeitmietvertrag. Allerdings sind hierfür gewisse Formalitäten einzuhalten. Die Beraterinnen der Verbraucherschutzzentrale erklären Mietern, wie sie in einem solchen Fall vorgehen müssen.
Wurde ein Mietvertrag für einen Hauptaufenthaltsort nicht registriert, darf der Mietpreis weder erhöht noch indexiert werden.
Last but not least ist ein Mieter weniger geschützt, wenn die Wohnung verkauft wird und der Mietvertrag vorher nicht registriert wurde. Denn der neue Eigentümer muss den Mietvertrag zwar übernehmen, er kann dem Mieter jedoch mit einer kürzeren Frist kündigen.
Elektronisch oder in Papierform einreichen
Seit dem 1. August 2020 sind die Ämter für Rechtssicherheit nicht mehr befugt, die Registrierung der Mietverträge vorzunehmen. Dem Vermieter bieten sich zwei Möglichkeiten, dies selbst zu tun: Entweder trägt er den Vertrag selbst über die digitale Plattform MyRent ein oder er beantragt beim Kontaktcenter des Föderalen Öffentlichen Dienstes telefonisch unter der 02/572 57 57 die Zusendung der Begleitdokumente und sendet diese dann ausgefüllt an das Scanning Center in Namur. Wer die Eintragung elektronisch vornehmen möchte, findet auf der Internetseite der Verbraucherschutzzentrale eine Anleitung mit den einzelnen Etappen der Registrierung.
Infos: Bernd Lorch, VSZ Ostbelgien