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Verbrauchertipp: Neue Regeln für Schuldeneintreibung: Mahngebühren

06.09.202309:00
  • Verbrauchertipp
Stromrechnung (Foto: Siska Gremmelprez, Belga)

Es ist ganz schnell passiert: Eine Rechnung wurde nicht rechtzeitig bezahlt und schon flattert eine Mahnung ins Haus. Und manchmal werden damit auch Mahngebühren fällig. Das ist sehr ärgerlich. Aber jetzt ist eine Änderung eingetreten, die Verbraucher besser schützt.

Seit dem 1. September sieht die entsprechende Gesetzgebung vor, dass bei einer ersten Mahnung überhaupt keine zusätzlichen Kosten mehr in Rechnung gestellt werden dürfen. Zudem ist zukünftig die Höhe der Mahngebühren begrenzt. Unternehmen sind gezwungen, ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen an die neuen gesetzlichen Vorgaben anzupassen.

Erste Mahnung ist kostenlos

Bei einer ersten Mahnung hat der Verbraucher jetzt zwei Wochen Zeit, um seine Schulden ohne zusätzliche Kosten zu begleichen. Erst danach können Verzugszinsen und eventuell Pauschalgebühren berechnet werden. Ist der Verbraucher jetzt nicht mit der Rechnung einverstanden und protestiert gegen den Rechnungsbetrag oder wünscht etwa einen Rückzahlungsplan für seine Schulden, dürfen seitens des Gläubigers für eine Weile keine anderen Schritte unternommen werden, um das Geld außergerichtlich einzutreiben. Dadurch soll verhindert werden, dass die Schulden immer stärker anwachsen.

Mahngebühren sind gedeckelt

Wenn der geschuldete Betrag unter 150 Euro liegt, dürfen maximal 20 Euro mehr verlangt werden. Liegt der geschuldete Betrag zwischen 150 und 500 Euro, dürfen sich die Kosten auf maximal 30 Euro + 10 % der geschuldeten Summe belaufen. Und bei Beträgen von über 500 Euro liegt die Höchstgrenze bei 65 Euro plus 5 Prozent des geschuldeten Betrags.

Erweiterte Kontrolle

In Zukunft unterliegen nicht nur die Inkassobüros  der Kontrolle der Wirtschaftsinspektion, sondern auch Rechtsanwälte und Gerichtsvollzieher. Manchmal werden solche Forderungen nämlich direkt über einen Gerichtsvollzieher geschickt. Die Schuldeneintreiber – ganz egal um wen es sich dabei handelt - müssen prüfen, ob die geforderten Beträge nicht zu hoch sind. Ist dies der Fall, dürfen sie die Verbraucher nicht in Verzug setzen. Geschieht dies trotzdem, kann die Wirtschaftsinspektion Sanktionen verhängen.

Nicht auf alle Rechnungen anwendbar

Aber Achtung: Das neue Gesetz gilt nur für Rechnungen, die nach dem 1. September ausgestellt worden sind. Es gibt eine Übergangsperiode bis zum 1. Dezember für bereits bestehende Verträge. Wer also am 15. September eine Rechnung für einen Vertrag erhält, der im Juli abgeschlossen wurde, ist noch nicht durch das neue Gesetz geschützt.

Weitere Infos sind auf der Seite der Verbraucherschutzzentrale abrufbar.

Infos: Bernd Lorch, VSZ Ostbelgien

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