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Verbrauchertipp: Kündigung von Telefonverträgen

13.12.202309:00
  • Verbrauchertipp
Telefon

Telekom-Verträge sind hierzulande nicht günstig. Daher wechseln die Verbraucher ihren Anbieter nicht nur bei einem Umzug. Leider verläuft der Wechsel nicht immer problemlos.

Durch das Easy-Switch-Verfahren ist ein nahtloser Wechsel des Telekomanbieters möglich. Voraussetzung ist allerdings, dass der Betreffende mindestens über einen Internetzugangs- oder einen Fernsehdienst verfügt. Denn um das Easy-Switch-Verfahren in Anspruch nehmen zu können, wird die sogenannte "Switch ID" benötigt. Und diese befindet sich auf den Rechnungen.

Switch ID

Wer seinen Anbieter wechseln und seinen Vertrag kündigen möchte, muss dem neuen Anbieter lediglich diese ID und die Kundennummer beim vorherigen Anbieter mitteilen. Dieser kümmert sich dann um die Kündigung der Dienste beim derzeitigen Anbieter. So wird sowohl vermieden, dass es zu einer Unterbrechung der Dienstleistung, als auch, dass es zu einer doppelten Abrechnung kommt.

Ausnahmen

Leider gibt es vier Ausnahmefälle, bei denen Easy Switch nicht funktioniert und der Verbraucher den Vertrag selbst kündigen muss:

  • Der Wechsel betrifft nicht das Internet- oder das Fernsehabo.
  • Der Verbraucher nutzt verschiedene Dienstleistungen bei verschiedenen Anbietern (zum Beispiel das Internet bei Anbieter A und Mobilfunk bei Anbieter B).
  • Der Verbraucher möchte nur einen Service ändern (zum Beispiel das TV-Abo wechseln, aber nicht das Festnetz).
  • Der Verbraucher zieht um, möchte aber den bestehenden Anbieter behalten.

Eine Kündigung sollte am besten schriftlich erfolgen und als E-Mail oder per Einschreiben versendet werden. Das Kündigungsschreiben muss neben der Vertragsnummer auch das Datum enthalten, an dem der Vertrag enden soll. Den Zeitpunkt der Kündigung darf der Kunde selbst bestimmen. Gibt er in seinem Kündigungsschreiben keinen genauen Termin an, dann gilt die in den AGBs festgehaltene Kündigungsfrist. In jedem Fall darf diese nicht länger als ein Monat sein.

Befristete Verträge

Befristete Verträge haben vielfach eine Laufzeit von einem Jahr. Auch diese sind jederzeit kündbar. Erfolgt die Kündigung allerdings innerhalb der ersten sechs Monate, darf der Anbieter eine kleine Entschädigung verlangen. Die gute Nachricht: Diese Entschädigung ist auf die maximale Abonnementgebühr begrenzt, die bis zum sechsten Monat zu zahlen ist. Nach Ablauf der sechs Monate kann der Vertrag dann jederzeit ohne Zahlung einer Entschädigung gekündigt werden.

Aktivierungstermin

Beim Anbieterwechsel kann der Kunde einen festen Aktivierungstermin vereinbaren. Sollte der Anbieter diesen nicht einhalten, muss er den Kunden schnellstmöglich darüber in Kenntnis setzen. Versäumt er das, kann der Verbraucher eine Entschädigung von sechs Euro pro Tag beim Anbieter beantragen. Und wenn ein Techniker beim Kunden zu Hause vorbeikommen muss, um den Wechsel abzuschließen, muss dieser einen Termin in einem Zeitfenster von höchstens einem halben Tag anbieten. Der Verbraucher muss also keinen ganzen Urlaubstag nehmen. Hält der Techniker sich nicht an den Termin, steht dem Verbraucher eine Entschädigung in Höhe von 30 Euro zu.

Reibungsloser Wechsel

Im Normalfall starten die neuen Dienste, bevor die alten ausgeschaltet werden. Doch manchmal ist das technisch nicht möglich – vor allem dann, wenn die Umstellung innerhalb desselben Netzwerks stattfinden muss. Klar ist: Der Anbieter steht in der Verantwortung, dass alles reibungslos läuft. Falls doch mal die Dienste für länger als einen Werktag pausieren müssen, gibt’s automatisch eine Entschädigung vom Anbieter. Diese beläuft sich auf zehn Euro pro Tag.

Weitere Informationen sind auf der Internetseite der Verbraucherschutzzentrale abrufbar.

Infos: Bernd Lorch, Verbraucherschutzzentrale

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