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Verbrauchertipp: Neue Regeln zur Mietindexierung 

03.01.202417:00
  • Verbrauchertipp
Mietrecht (Bild: © Bildagentur PantherMedia/Boris Zerwann)
Mietrecht (Bild: © Bildagentur PantherMedia/Boris Zerwann)

Im Dezember 2022 hatte die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft angesichts der galoppierenden Inflation eine Indexbremse eingeführt. Die Mieten wurden hierfür an den Energieausweis der Wohnung gekoppelt. In diesem Jahr wird diese Maßnahme wieder aufgehoben.  

Auch wenn die Indexbremse nun wieder aufgehoben wird, bedeutet dies nicht, dass eine Indexierung der Mietpreise ohne Weiteres möglich ist. Denn für Vermieter soll auch weiterhin der Anreiz bestehen, die Energieeffizienz der Mietwohnungen zu verbessern. Daher wurde für solche Fälle eine "Korrekturformel" entwickelt. Diese neue Formel soll gewährleisten, dass Mieter in Wohnungen mit schlechten energetischen Standards auch weiterhin geschützt werden. Diese gilt für alle Wohnungen ohne Energieausweis sowie für Wohnungen mit einem Energieausweis mit der Klassifizierung E, F oder G.

Bei der Mietindexierung handelt es sich im Übrigen nicht um eine Mieterhöhung, sondern um eine Anpassung des Mietpreises an die Lebenshaltungskosten. Genauso wie die Gehälter, Pensionen und viele weitere Dinge in Belgien indexiert werden, genauso können auch die Mieten in den meisten Fällen indexiert werden. Bei der Indexierung wird verglichen, wie viel der Euro zu Beginn des Mietverhältnisses wert war und wie viel er jetzt wert ist. Oft handelt es sich bei der Mietpreisindexierung tatsächlich nur um eine reine Formsache, wenn der Mietindex keine großen Auswirkungen auf den Mietpreis hat. Aber es hat auch Jahre gegeben, da mussten die Mieter nach der Indexierung ganz schön tief in die Tasche greifen.

Berechnungszeitpunkt

Ausschlaggebend für den Zeitpunkt der Anpassung des Mietindexes ist das Datum, an dem der Mietvertrag geschlossen wurde. Manche Vermieter indexieren den Mietpreis immer zum 1. Januar des neuen Jahres, obschon der Mietvertrag zum Beispiel im August in Kraft getreten ist. Hier müssen der Indexierung dann die Angaben vom August des Vorjahres zugrunde liegen.

Zur Neuberechnung benötigt der Vermieter drei Zahlen: die Basismiete, das heißt den im Mietvertrag festgehaltenen Mietbetrag, den Gesundheitsindex sowie den Ausgangsindex. Der neue Mietpreis wird errechnet, indem die Basismiete mit dem neuen Gesundheitsindex multipliziert und das Ganze dann durch den Ausgangsindex geteilt wird.

Da die Mieten bei Wohnungen ohne oder mit schlechtem Energieausweis im letzten Jahr entweder gar nicht oder nur sehr begrenzt indexiert werden durften, ist es nicht möglich, zur alten Formel überzugehen. Für die betroffenen Verträge müssen folglich andere Ausgangsdaten verwendet werden. Auf ihrer Internetseite informiert die Verbraucherschutzzentrale ausführlich über diese Thematik.

Infos: Bernd Lorch, Verbraucherschutzzentrale

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